Große Zeitungen bringen Chroniken heraus, manch ein familiärer Jahresrückblick durchquert auf elektronischen- oder Postwege die Bundesrepublik. Erstaunlich schnell lässt sich ein Jahr in Zahlenkolonnen und Statistiken zusammenfassen. Eine für Gesellschafter einer GmbH wie auch deren Geschäftsführer sehr wichtige Statistik kommt wie jedes Jahr aus dem Hause BBE media. Dort hat man es sich zur Aufgabe gemacht die Gehälter von Geschäftsführern deutscher GmbHs zu erfragen und anschließend statistisch aufzuarbeiten.
Parteifähigkeit der Limited endet mit Löschung
Anfang des Jahres hatte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich die Löschung einer englischen Limited aus dem dortigen Register auf die Parteifähigkeit in deutschen Zivilverfahren auswirkt. Hierzu ist folgender Leitsatz ergangen:
Handelsregisteranmeldungen durch Prokuristen?
In einer kürzlich ergangen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine wirksam erteilte Prokura den Prokuristen auch zur Änderung der inländischen GmbH-Geschäftsadresse ermächtigt.
OLG Karlsruhe v. 7.8.2014 – 11 Wx 17/14
Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage
Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.
Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):
Orientierungshilfe Untreue
Als Geschäftsführer hat man es nicht immer leicht – getrieben von oftmals unrealistischen Renditeerwartungen der Gesellschafter, müssen täglich teilweise beträchtliche Risiken eingegangen werden. Hierbei bewegen sich Geschäftsführer aus strafrechtlicher Sicht allerdings schnell auf dünnem Eis. Da aber auch der Bundesgerichtshof um die Notwendigkeit eines maßvollen Mutes zum Risiko in einem kompetitiven Marktumfeld weiß, versucht er immer wieder Orientierungspunkte im Nebel des Untreuestraftatbestandes zu schaffen. So auch in der interessanten Entscheidung vom 28.5.2013 (BGH v. 28.5.2013 – 5 StR 551/11):
Wirksamkeit „Russisch-Roulette-Klausel“
Während Thriller mit großem Blutvergießen auftrumpfen wird bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zum Glück nur Tinte vergossen. Dennoch weisen beide Bereiche bisweilen Überschneidungen auf – zumindest was martialische Bezeichnungen anbelangt. Protagonist in dem hier vorgestellten Gerichtsthriller ist die sogenannte „Russisch-Roulette-Klausel“, deren Wirksamkeit und Kompatibilität mit den guten Sitten durch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.12.2013 – 12 U 49/13 – rechtskräftig) überprüft wurde. Während Gerichte in Paris und Wien es bereits mit derartigen Klauseln zu tun hatten, wurde nun erstmalig von einem deutschen Gericht Stellung bezogen:
Liquidation: Wirtschaftliche Neugründung möglich!
Die beschränkte Haftung bei GmbH, UG & Co. stellen kein Geschenk und Vertrauensbonus für den Gesellschafterkreis dar. Vielmehr wird sie durch die Erfüllung der für die rechtliche Neugründung vorgesehenen Regelungen gewissermaßen verdient. Wird nun, um den zeitlichen Gründungsaufwand zu optimieren, nicht eine neue Gesellschaft gegründet sondern ein leerer Gesellschaftsmantel im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung reaktiviert, besteht die Gefahr, dass das ursprünglich ordnungsgemäß erbrachte Stammkapital bereits aufgezehrt ist. Damit auf diese Weise nicht die gläubigerschützenden Gründungsregelungen umgangen werden, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung diese entsprechend anzuwenden. (Für eine kurze Übersicht empfehle ich meine Artikel vom 16.5.2010 und 9.2.2011 zu dieser Thematik.)
Beschlussanfechtung durch Gesellschafter der auszuscheiden hat
Grundsätzlich muss ein Gesellschafter einer GmbH einen fehlerhaften Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht einfach hinnehmen. Liegt nicht bereits ein so gravierender Fehler vor, dass der Beschluss von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet, kann ein Fehler immer noch mittels Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn entweder Satzung oder Gesetz verletzt sind. In Ermangelung einer besonderen Regelung im GmbHG kommen hierbei die aktienrechtlichen Regelungen analog zur Anwendung.
Gesellschafterversammlung – Ladung durch Ersatzzustellung
Der Zusammenschluss von Gesellschaftern ist kein Selbstzweck sondern dient wirtschaftlichen und strategischen Zielen. Zuweilen wird jedoch ein Punkt erreicht, an dem eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt als ultima ratio der Ausschluss eines- oder mehreren obstruierenden Gesellschaftern in Betracht. Findet sich hierzu keine (anzuratende) Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist erforderlich, dass ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt, nach vorheriger Gesellschafterversammlung eine Ausschlussklage erhoben wird und der Gesellschafteranteil unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften verwertet wird.
Beweislast und gesteigerte Vortragslast hinsichtlich dem Nachweis der Einlageerfüllung
Eine der Grundpflichten der Gesellschafter besteht in dem Erbringen der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden Geldeinlage. Zu den in § 362 BGB normierten zivilrechtlichen Erfüllungserfordernissen tritt noch die gesellschaftsrechtliche Besonderheit, dass zumindest die Mindesteinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wird und auch hinsichtlich der Resteinzahlung wird vor dem Hintergrund der realen Kapitalaufbringung ein vollwertiger, unbeschränkter Vermögenszufluss in das Gesellschaftsvermögen verlangt.