Der nach § 5a Absatz 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten und damit nach einem Beschluss des OLG Hamburg auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich.
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall wollte eine Unternehmergesellschaft als „Deutsche Unternehmergesellschaft für … (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung versagt, dass eine Trennung der Zusatzbestandteile der Firmierung nicht zugelassen ist. Nach einhelliger Rechtsprechung ist nämlich der in § 5a Absatz 1 GmbHG vorgeschriebene Firmenzusatz buchstabengetreu einzuhalten.
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2010 (Aktenzeichen 11 W 84/10)
- OLG Braunschweig zur Gesellschafterliste und Notgeschäftsführer:Treu und Glauben schlägt formelle Legitimationswirkung - 01.11.2025
- Aktives Zuhören und das kaufmännische Bestätigungsschreiben: Kommunikation und Recht im Einklang - 08.08.2025
- Einstweiliger Rechtsschutz bei der Einziehung von Geschäftsanteilen - 23.02.2025