Das OLG Düsseldorf hat einmal mehr bestätigt: bei der vereinfachten Gründung einer UG (und das gilt auch für die GmbH) ist eine Änderung der im Musterprotokoll vorgesehenen Vertretungsregelung für die Geschäftsführer nicht möglich.
Eine solche Änderung ist durch den Vereinfachungszweck der Einführung des Musterprotokolls nicht mehr gedeckt und führt zu einer Gründung im „normalen“ Verfahren.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.7.2011 – I-3 Wx 75/11 mit Verweis auf OLG München v. 28.9.2010 – 31 Wx 173/10)
Letzte Artikel von Jan Köster (Alle anzeigen)
- OLG Braunschweig zur Gesellschafterliste und Notgeschäftsführer:Treu und Glauben schlägt formelle Legitimationswirkung - 01.11.2025
- Aktives Zuhören und das kaufmännische Bestätigungsschreiben: Kommunikation und Recht im Einklang - 08.08.2025
- Einstweiliger Rechtsschutz bei der Einziehung von Geschäftsanteilen - 23.02.2025